Satzung des UWV – Kreisverbandes Euskirchen
UWV
Unabhängige Wähler-Vereinigung des Kreises Euskirchen Satzung des UWV– Kreisverbandes Euskirchen
§ 1 Zweck
Der Kreisverband Euskirchen ist der Zusammenschluss der Ortsverbände der UWV im Kreis Euskirchen.
Der Kreisverband unterstützt und berät die selbständigen Stadt- und Gemeindeverbände.
Der Kreisverband betreut die Mitglieder direkt in den Gemeinden, in denen kein Ortsverband gebildet ist und bemüht sich um die Einrichtung von Ortsverbänden in diesen Gemeinden.
Der Kreisverband übernimmt die Vorbereitung zu Kreistagswahlen.
§ 2 Sitz
Der Sitz des Kreisverbandes ist Euskirchen c/o Kreistagsfraktion Euskirchen.
§ 3 Rechtsform
Der Kreisverband ist eine Vereinigung auf freiwilliger Basis. Ob eine Eintragung in das Vereinsregister erfolgt, bleibt der Entscheidung eines späteren Kreisverbandstages vorbehalten.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied ist jeder Ortsverband (Stadt- oder Gemeindeverband) der UWV im Kreis Euskirchen sowie jedes Mitglied der dem Kreisverband angeschlossenen Ortsverbände.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme in den Kreisverband erworben und beginnt mit der Eintragung in das Mitgliederverzeichnis. Einzelpersonen können auf Antrag Mitglied werden in solchen Städten oder Gemeinden, in denen kein Ortsverband der UWV besteht.
Die Entscheidung über den Erwerb der Mitgliedschaft im Kreisverband trifft der Kreisvorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Ausschluss
Über den Ausschluss entscheidet in dringenden Fällen der Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit; der Kreisverbandstag kann auf Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes den diesbezüglichen Vorstandsbeschluss rückwirkend außer Kraft setzen.
Insoweit ist stets die einfache Mehrheit der zu einer jeweiligen Sitzung anwesenden Mitglieder vom Vorstand oder Kreisverbandstag erforderlich. Ein betroffenes Mitglied ist in eigener Sache nicht stimmberechtigt.
Ein Ortsverband (Stadt- oder Gemeindeverband) kann seinen Austritt nur zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer Frist von einem halben Jahr erklären.
§ 7 Gliederung des Kreisverbandes
Die Grenzen des Kreisverbandes bilden die politischen Grenzen des Kreises Euskirchen.
§ 8 Landesverband
Der Kreisverband kann sich einem Landesverband anschließen.
§ 9 Organ eines Kreisverbandes
Die Organe des Kreisverbandes sind dem Range nach
- Kreisverbandstag
- Kreisausschuss
- Kreisvorstand
§ 10 Kreisverbandstag
Der Kreisverbandstag ist die Mitgliederversammlung aller UWV – Mitglieder und somit das oberste Organ des Kreisverbandes.
Der ordentliche Kreisverbandstag findet alle zwei Jahre, möglichst in den ersten drei Monaten des Jahres statt, wenn nicht dringende Gründe dem entgegenstehen.
Die Einberufungsfrist beträgt sieben Tage.
Der außerordentliche Kreisverbandstag findet auch auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag von mehr als der Hälfte der Mitglieder (gem. § 5) statt.
Die Einberufungsfrist beträgt ebenfalls sieben Tage. Der ordentliche Kreisverbandstag ist vom Kreisvorstand unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge dazu müssen drei Tage vor dem Tagungstermin vorliegen. Dringlichkeitsanträge können zugelassen werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. Die Tagesordnung des Kreisverbandstages muss vorsehen:
- Bericht des Vorstandes Über zwei Geschäftsjahre
- Genehmigung des Kassenberichtes
- EntlastungdesKreisvorstandes
- Neuwahl der Kreisverbandsorgane
- Wahl der Rechnungsprüfer
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der UWV (§ 5) des Kreises Euskirchen. Den Vorsitz im Kreisverbandstag führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Kandidaten für die Kreiswahlvorschläge (direkte Wahl in Wahlbezirken und die Wahl aus den Reservelisten) deren Reihenfolge und evtl. Ersatzbewerberbestimmungen werden in einer Vertreterversammlung gewählt.
Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Abstimmung die Teilnehmer dieser Vertreterversammlung. Zu wählen sind je Ortsverband einer Kommune durch diesen vorzuschlagende Kandidaten. Deren Anzahl bestimmt sich nach der Anzahl seiner Mitglieder (§ 5). Für die ersten bis zu 20 Mitglieder eines Ortsverbandes werden 3 vorzuschlagende Kandidaten benannt. Für jeweils 20 weitere Mitglieder wird je ein weiterer vorzuschlagender Kandidat benannt. In Städten und Gemeinden, in denen kein Ortsverband besteht oder in Ortsverbänden, die weniger als 10 Mitglieder haben, besteht Vorschlagsrecht für einen Kandidaten; ansonsten gilt die o. a. Quote.
Nur anwesende Mitglieder können gewählt werden, sowie solche, deren vorherige schriftliche Zustimmung dem Vorstand vorliegt.
Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Mitgliederversammlung im Kreis Euskirchen zur Kreiswahl wahlberechtigt ist.
§ 11 Kreisausschuss
(erweiterter Vorstand)
Der Kreisausschuss ist die ständige Vertretung des Kreisverbandes. Er beschließt in den Fragen, die nicht dem Kreisverbandstag vorbehalten sind. Er besteht aus
- den Mitgliedern des Kreisvorstandes
- den Vorsitzenden der Ortsverbände oder ihres Stellvertreters
- den Kreistagsmitgliedern
- den sachkundigen Bürgern und Einwohnern der UWV im Kreistag deren Zugehörigkeit zur Vertreterversammlung gem. § 10 davon abhängig ist, dass sie zum Zeitpunkt des Zusammentritts der Vertreterversammlung im Kreisgebiet wählbar und UWV-Mitglieder sind.
Ein Stellvertreter ist beispielsweise dann vom Ortsverband für den Kreisverbandstag zu benennen, wenn anderenfalls Personalunion mit Vorstand und Ortsverband bestünde.
Den Vorsitz im Kreisausschuss führt der Kreisvorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Die Einladungsfrist beträgt sieben Tage. Er ist einzuberufen, wenn dies vom Kreisvorstand oder 1/3 der Mitglieder des Kreisausschusses gefordert wird. Der Kreisausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 12 Der Kreisvorstand
Der Kreisvorstand besteht aus:
- Vorsitzender
- 1. Stellvertreter
- 2. Stellvertreter
- Kassenwart
- Schriftführer
- zwei Beisitzer
Er führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er wird vom Kreisverbandstag für zwei Jahre gewählt. Stimmberechtigt für die Vorstandswahl sind alle im jeweiligen Ortsverband eingetragenen Mitglieder, sowie solche Mitglieder des Kreisverbandes, in deren Kommune kein Ortsverband besteht, (§ 5 der Satzung). Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden. Er muss zusammentreten, wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt. Er ist beschlussfähig bei der Hälfte der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 13 Beiträge
Die Festsetzung der Beiträge der Ortsverbände beschließt der Kreisverbandstag. Der Beitrag ist im ersten Quartal des laufenden Beitragsjahres zu entrichten. Für neue Verbandsmitglieder ist das erste Mitgliedsjahr beitragsfrei.
Der Beitrag für die Ortsverbände an den Kreisverband wird ab 01.01.2006 in Höhe von jährlich 50 € festgesetzt.
§ 14 Buchführung und Kassenprüfung
Der Kreisverband ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Der Kassenwart hat für sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung Sorge zu tragen.
Die Rechnungsprüfer, die für zwei Jahre gewählt werden und nicht dem Kreisvorstand angehören dürfen, müssen jedes Jahr mindestens einmal die Kasse prüfen und darüber einen Bericht anfertigen, der dem nächsten Kreisverbandstag vorzulegen ist.
§ 15 Ämter
Alle in dieser Satzung genannten Ämter sind Ehrenämter. Die Übernahme derselben ist freiwillig. Die aus der Übernahme eines Ehrenamtes erwachsende Geschäftstätigkeit wird unentgeltlich geleistet. Nur die durch solche Tätigkeit entstehenden Barauslagen können erstattet werden.
§ 16 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur vom Kreisverbandstag mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Satzungsänderung muss in der Einladung zur TO aufgeführt sein.
§ 17 Sitzungen
Sitzungen der Organe des Kreisverbandes sind in der Regel nicht öffentlich.
Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheiden die Organe selbst.
§ 18 Auflösung des Kreisverbandes
Die Auflösung des Kreisverbandes kann auf einem, ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Kreisverbandstag beschlossen werden, wenn 3⁄4 der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes für die Auflösung des Kreisverbandes stimmen.
§ 19 Vermögen
Das Vermögen des Kreisverbandes wird bei der Auflösung wohltätigen Zwecken zugeführt.
§ 20
Sollten einzelne Regelungstatbestände oder Teile dieser Satzung unwirksam sein, bleiben alle übrigen Vorschriften hiervon unberührt.
Statt der unwirksamen Bestimmungen sind solche anzuwenden, welche dem gewünschten Zweck entsprechen.
Euskirchen, den 14.05.2011